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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 3↗RIS↗

TITEL römisch eins

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

(1)         Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheits-politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2)         Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

  1. Litera a
    die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;
  2. Litera b
    den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
  3. Litera c
    einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten;
  4. Litera d
    gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.