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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

  1. Litera a
    auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
  2. Litera b
    auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;
  3. Litera c
    durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;
  4. Litera d
    gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.