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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 51neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 51↗RIS↗

ARTIKEL 51

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

  1. Litera a
    den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
    • Strichaufzählung
      Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
    • Strichaufzählung
      Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
  2. Litera b
    die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;
  3. Litera c
    die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Knowhow, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;
  4. Litera d
    alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.