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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 62↗RIS↗

ARTIKEL 62

Tourismus und Handwerk

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:

  • Strichaufzählung
    Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk;
  • Strichaufzählung
    Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und –verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen;
  • Strichaufzählung
    Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;
  • Strichaufzählung
    Förderung des Jugendtourismus;
  • Strichaufzählung
    Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte;
  • Strichaufzählung
    Unterstützung der Privatisierung.