Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zweck

Die Zwecke dieses Übereinkommens sind

  1. Litera a
    die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
  2. Litera b
    die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;
  3. Litera c
    die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.