die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
BGBl. III Nr. 47/2006
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind
- Litera a
- Litera bdie Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;
- Litera cdie Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.