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BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendungvon Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger

Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle.