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BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Unerlaubte Bereicherung

Vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die unerlaubte Bereicherung, das heißt, eine erhebliche Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmäßigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.