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BGBl. III Nr. 4/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 4/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.