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BGBl. III Nr. 4/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 4/2006 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege die Muster von Diplomaten- und Dienstpässen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab In-Kraft- Treten dieses Abkommens, sowie Muster von neuen oder geänderten Diplomatenpässen einschließlich Angaben darüber, wie sie verwendet werden können, mindestens 30 Tage vor ihrer Einführung, austauschen.