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BGBl. III Nr. 5/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2006× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 5/2006 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,
    Ergibt sich auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen, die ihr durch internationale Abkommen auferlegt sind, dass den Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so wird die günstigere Behandlung gewährt.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.