Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 61/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2006× zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Versicherungszeiten unter einem Jahr

  1. Absatz eins,Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.