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BGBl. III Nr. 61/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2006× zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Feststellung der autonomen Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.