Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
BGBl. III Nr. 61/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
- Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
- Ziffer einsauf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Ziffer 2auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 3auf die Pensionen nach den bulgarischen Rechtsvorschriften, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen.
- Absatz 3,Pensionen nach Absatz 2 Ziffer 3 mit Ausnahme der Sozialpension bei Alter werden bei Wohnort im Gebiet der Republik Österreich nur dann ausbezahlt, wenn diese an den Berechtigten bereits vor dessen Wohnortwechsel in die Republik Österreich gewährt wurden.