BGBl. III Nr. 62/2006
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Zahlung von Geldleistungen
Die Renten und andere Geldleistungen sind direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.