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BGBl. III Nr. 62/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 62/2006 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.