Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
BGBl. III Nr. 62/2006
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Gewährung von Leistungen
- Absatz 2,Die Feststellung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit der von Artikel 11 des Abkommens erfassten Personen ist so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten des Vertragsstaates, in dem die Feststellung und Kontrolle vorzunehmen ist; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Feststellung und Kontrolle zu unterrichten.
- Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
- Absatz 4,Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
- Ziffer einsKörperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- Ziffer 2orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- Ziffer 3Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- Ziffer 4Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
- Ziffer 5Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- Ziffer 6Hörgeräte;
- Ziffer 7Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
- Ziffer 8Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- Ziffer 9Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
- Ziffer 10Blindenführhunde;
- Ziffer 11ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
- Ziffer 12Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
- Ziffer 13alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro übersteigen.
- Absatz 5,Sind Leistungen nach Absatz 4 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.