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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 16↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
  2. Absatz 2,Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
  3. Absatz 3,Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.