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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages der Republik Ungarn zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Ungarn über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Ungarn, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden Rechte an den in das Eigentum des anderen Vertragsschließenden Staates übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Staatsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.