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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei und römisch drei sowie die Bestimmungen des Artikels 17 und des Artikels 18, in bezug auf die Anlagen 1 bis 9, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 8. April 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.