Absatz eins,Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.
BGBl. III Nr. 80/2006
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
- Absatz 2,Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.
- Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen der chinesischen Junior-College- Studiengänge können ein entsprechendes österreichisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium fortführen. Studien- und Prüfungsleistungen können auf der Basis der Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt werden.