Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.
BGBl. III Nr. 80/2006
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Zulassung chinesischer Absolventinnen und Absolventen zum Doktoratsstudium an österreichischen Universitäten
- Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
- Absatz 3,Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.