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BGBl. III Nr. 84/2006

kundgemacht 03.05.2006 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2006× zu Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 31.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 84/2006 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

1. Diese Verwaltungsvereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung beider Vertragsparteien und tritt nach dem Ablauf des dreißigsten Tages vom Tag der Zustellung der späteren Diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.

2. Die österreichische Vertragspartei legt diese Verwaltungsvereinbarung nach ihrer Unterschrift im Einklang mit dem Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vor.

3. Diese Verwaltungsvereinbarung wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann sie schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt diese Verwaltungsvereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach der Zustellung der Kündigung der anderen Vertragspartei außer Kraft.

4. Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Verordnung und der durchführenden Vorschriften kommt, die Regelungen beinhaltet, die diese Verwaltungsvereinbarung betreffen, bringen die Vertragsparteien die Verwaltungsvereinbarung in Einklang mit dieser Änderung.

Geschehen zu Mikulov am 9. Dezember 2005, in zwei Originalausfertigungen, jede in der deutschen und tschechischen Sprache, wobei beide Fassungen gleiche Gültigkeit haben.