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BGBl. III Nr. 84/2006

kundgemacht 03.05.2006 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2006× zu Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 31.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 84/2006 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

1. Zuständige Organe für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Republik Österreich:

- Bundesasylamt

in der Tschechischen Republik:

- Ministerium des Inneren

2. Kontaktstellen der zuständigen Organe gemäß Absatz 1 bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:

  1. Litera a
    zum Zwecke der Erledigung der Anträge über die Übernahme des Asylwerbers, Anträge über die Wiederaufnahme des Asylwerbers und Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz- und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West;

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

b) für die Sicherstellung der Durchführung der Überstellung eines Asylwerbers aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West.

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

3. Die zuständigen Organe gemäß Artikel 1 teilen einander Informationen über Verbindungen und Adressen der Kontaktstellen sowie über ihre Änderungen mit.