BGBl. III Nr. 84/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 2
1. Zuständige Organe für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Republik Österreich:
- Bundesasylamt
in der Tschechischen Republik:
- Ministerium des Inneren
2. Kontaktstellen der zuständigen Organe gemäß Absatz 1 bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:
- Litera azum Zwecke der Erledigung der Anträge über die Übernahme des Asylwerbers, Anträge über die Wiederaufnahme des Asylwerbers und Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung
In der Republik Österreich:
Bundesasylamt
Grundsatz- und Dublinabteilung
Erstaufnahmestelle Ost
Erstaufnahmestelle West;
in der Tschechischen Republik:
Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,
b) für die Sicherstellung der Durchführung der Überstellung eines Asylwerbers aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
In der Republik Österreich:
Bundesasylamt
Grundsatz und Dublinabteilung
Erstaufnahmestelle Ost
Erstaufnahmestelle West.
in der Tschechischen Republik:
Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,
3. Die zuständigen Organe gemäß Artikel 1 teilen einander Informationen über Verbindungen und Adressen der Kontaktstellen sowie über ihre Änderungen mit.