Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 84/2006

kundgemacht 03.05.2006 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2006× zu Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 31.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 84/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten Anträge über die Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac-Treffern gemäß Artikel 20 Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einer Woche. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über die Aufnahme gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einem Monat, wobei Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung nicht betroffen ist.

2. Das Nichteinhalten der Fristen, die im Absatz 1 angeführt sind, kann man weder als Zustimmung für die Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 20 Absatz 1 Litera c, der Verordnung noch als Pflicht zur Aufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung werten. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich bemühen die Anträge über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in der kürzest möglichen Zeit zu beantworten, damit die Möglichkeit besteht, wirkungsvoll den Vorgang gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung anzuwenden.

3. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.