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BGBl. III Nr. 84/2006

kundgemacht 03.05.2006 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2006× zu Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 31.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 84/2006 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Allfällige Streitpunkte zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung und die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung und eventuelle praktische Fragen, zusammenhängend mit der Durchführung der Verordnung, Durchführungsverordnung, Eurodacverordnung und Eurodacdurchführungsverordnung werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Organe der Vertragsparteien gelöst.