BGBl. I Nr. 102/2007
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 39wneu
Paragraph 39 w,
(Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 39 j bis 39 s gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
- Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“, „freies Dienstverhältnis“ treten,
- Ziffer 2die Paragraphen 39 j, Absatz 4, 39 k, Absatz 6, 39 m, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 3 a, 3 b, 7 und 8, 39 q Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
- Ziffer 3für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 39 k, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.