Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
BGBl. I Nr. 103/2007
Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 2aufgehoben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.
- Absatz 3,Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.