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BGBl. I Nr. 27/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2007× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 115 § 0↗RIS↗
Art. 122geändert nie in Kraft getretenAbs 5
in Kraft 01.01.1997 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 1013/1994 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 122↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 28.10.2008) · idF BGBl. I Nr. 27/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 122↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.