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BGBl. I Nr. 27/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2007× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 115 § 0↗RIS↗
Art. 27geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1 (neu)
in Kraft 01.01.2004 – 27.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 27↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 28.10.2008) · idF BGBl. I Nr. 27/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.