es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 52 b, Absatz 3,),
BGBl. I Nr. 38/2007
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
298
§ 0↗RIS↗
§ 52ineu
Verständigung des Entscheidungsstaates
Paragraph 52 i,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 52 d, Absatz 2,),
- Ziffer 3die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,
- Ziffer 4die Entscheidung vollstreckt worden ist,
- Ziffer 5die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
- Ziffer 6die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Geldbetrag oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Geldbetrag oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Geldbetrag oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (Paragraph 52 f,), jeweils unter Angabe der Gründe.