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BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 14↗RIS↗

Richtlinien

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      die anrechenbaren Kosten,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
    5. Ziffer 5
      das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
      1. Litera a
        das Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        die Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
      3. Litera c
        den Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        die Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
      5. Litera e
        die Einstellung und Rückforderung der Förderung.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
  3. Absatz 3,In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. Paragraph 10, Absatz 4, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.