Absatz 2,Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.
BGBl. I Nr. 40/2007
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm
Paragraph 15, (1) Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, dar.
- Absatz 3,Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. Paragraph 10, Absatz 4 und des Jahresprogrammes gem. Paragraph 10, Absatz 5, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, dem Bundesministerium für Finanzen, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.