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BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 16↗RIS↗

Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
  2. Absatz 2,Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.