Absatz eins,Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (Paragraph 3,).
BGBl. I Nr. 40/2007
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
Art der Leistung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.