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BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 19↗RIS↗

Abwicklungsstellen und Mittelübertragung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung bedient sich zur Erledigung der operativen Abwicklung der Fördervergabe bzw. der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.
  2. Absatz 2,Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Absatz eins, schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Absatz eins, festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, nach den Bestimmungen des BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, ausschreiben und vergeben.
  3. Absatz 3,Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß Paragraph eins und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.