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BGBl. I Nr. 44/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2007× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 424 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 207ageändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 5 bis Abs 10 (entfallen)
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 207a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 29.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 44/2007 · danach: BGBl. I Nr. 105/2014 Art. 1 § 207a↗RIS↗
§ 207a. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(1) Eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls, des Wertersatzes und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig.
(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung der Geldstrafe und des Wertersatzes auch gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur Sicherung des Verfalls auch gegen den Eigentümer der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen werden. In dem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Beschlagnahme gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Beschlagnahme auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung findet.
(3) Für die von der Ratskammer zu erlassende einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Folgt eine Beschlagnahme auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.
(4) Sicherungsmittel, die die Ratskammer je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes anordnen kann, sind Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach § 87 StPO zu.
a) die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff. der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der Hinterlegung von Geld (§ 379 Abs. 3 Z. 1 der Exekutionsordnung),
b) das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen (§ 379 Abs. 3 Z. 2 der Exekutionsordnung),
c) das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat (§ 379 Abs. 3 Z. 3 und § 382 Z. 7 der Exekutionsordnung),
d) das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§ 382 Z. 6 der Exekutionsordnung).
(5) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe der zu sichernden Forderungen nicht feststeht.
(6) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung finden.
(7) Folgt eine einstweilige Verfügung gemäß § 54 Abs. 2 auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherung gewahrt.
(8) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Betroffenen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO zu.
(9) Die einstweilige Verfügung ist auch aufzuheben, wenn der Verdacht nicht mehr hinreicht, daß der Beschuldigte ein Finanzvergehen begangen habe.
(10) Im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung und ihrer Vollziehung vertritt der Staatsanwalt den Bund.