BGBl. I Nr. 44/2007
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 207ageändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 5 bis Abs 10 (entfallen)
§ 207a. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(1) Eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls, des Wertersatzes und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig.
(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung der Geldstrafe und des Wertersatzes auch gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur Sicherung des Verfalls auch gegen den Eigentümer der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen werden. In dem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Beschlagnahme gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Beschlagnahme auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung findet.
(3) Für die von der Ratskammer zu erlassende einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Folgt eine Beschlagnahme auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.
(4) Sicherungsmittel, die die Ratskammer je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes anordnen kann, sind Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach § 87 StPO zu.