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BGBl. I Nr. 44/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2007× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 424 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 214geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 214↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 214↗RIS↗
Zu § 259.
§ 214. (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.
(2) Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
(3) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist stets in den Urteilssatz aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)
(4) Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.