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BGBl. I Nr. 44/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2007× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 424 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 25geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 25↗RIS↗
Absehen von der Strafe; Verwarnung; mangelnde
Strafwürdigkeit der Tat § 25.
§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.
(3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt § 42 StGB.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)