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BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1426 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändertlit c
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/15↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/15↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
b) Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3,
c) Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.
15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
c) Kommandant Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie beim Jagdkommando.
15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,
b) Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,
c) Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule,
d) Pioniermaschinenunteroffizier bei der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.