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BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1426 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2007) · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 Anl. 1/22↗RIS↗
… 41 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PH
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
22.1. Lehrer an Pädagogischen    (1) a) Erwerb eines
Hochschulen in Lehrtätigkeit              facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird für die Bereiche
Mathematik, Physik, Chemie
oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
in Studiengängen für
… 54 unveränderte Absätze
Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen
in der Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Pädagogischen        a) Erwerb eines Doktorates
Hochschulen in den                        der Rechtswissenschaften
Studienveranstaltungen der                oder
Schulrechtlichen Grundlagen            b) Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Pädagogischen        a) Berechtigung zur
Hochschulen in den                        selbstständigen Ausübung
Studienveranstaltungen der                des ärztlichen Berufes
Medizinisch-biologischen                  und
Grundlagen und der                      b) mindestens vierjährige
Gesundheitserziehung                      Tätigkeit auf dem Gebiet
der Gesundheitserziehung
oder der
Schulgesundheitspflege.