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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 121730 § 0↗RIS↗
§ 475geändert nie in Kraft getretenAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 475↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 109/2007 § 475↗RIS↗
§ 475.
(1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof das Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136) Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof das Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa 11. Hauptstück (§ 90b 199) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof das Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.
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