BGBl. I Nr. 96/2007
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/24geändert24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2: Text; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 2 lit bzw (neu), Schlussteil (neu)
… 3 unveränderte Absätze
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Verwendung Erfordernis
24.1. Lehrer an Sonderschulen, (1) Das Erwerb eines der Verwendung
land- und forstwirtschaftlichen entsprechende Diplom gemäß Forstwirtschaftlichen entsprechenden akademischen
Schulen, Lehrer an der AStG an einer Pädagogischen, Grades Bachelor of Education
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher Berufspädagogischen Akademie (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
in Karlstein in Niederösterreich, oder Lehramt und die Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Ernährung und gewerblichen land- und entsprechende Diplom gemäß
Fachunterricht an mittleren und forstwirtschaftlichen AStG an einer Pädagogischen,
höheren Schulen. Lehrer für Beratungs- und Berufspädagogischen Akademie
Informations- und Förderungsdienst an einer oder Lehramt und die
Textverarbeitung, Lehrer an land- und Befähigungsprüfung für den
Fachschulen für Sozialberufe, an forstwirtschaftlichen land- und
der Heeresversorgungsschule und berufspädagogischen Akademie forstwirtschaftlichen
Lehrer an Pädagogischen oder die Absolvierung der Beratungs- und
Hochschulen, soweit sie Akademie für Sozialarbeit. Förderungsdienst an einer
nicht in Z 24.2 erfasst werden (2) Für Lehrer, die das land- und
forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademie
oder die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit.
(2) Für Lehrer, die das
Erfordernis des Abs. 1
… 33 unveränderte Absätze
ausschließlich durch die
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit erfüllen,
überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(3) Für Lehrer für
Haushaltsökonomie und
Ernährung zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis. Dieses
Erfordernis entfällt, wenn
im Rahmen des Studiums ein
Berufspraktikum im Umfang
von mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
24.2. Lehrer für Religion an den a) Die Reife- und
in Z 24.1 angeführten Schulen Diplomprüfung bzw.
oder Hochschulen Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die der
Ausbildung an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw.
Religionspädagogischen
… 56 unveränderte Absätze
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist oder
b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der theologischen
Studien.
24.3. Lehrer für Musikerziehung, (1) Die erfolgreiche Ablegung
Instrumentalmusik, der Reife- und Diplomprüfung
Instrumentalmusikerziehung oder bzw. Reifeprüfung an einer
rhythmisch-musikalische Erziehung höheren Schule und
an mittleren und höheren Schulen a) die Lehrbefähigung aus
und an Pädagogischen Hochschulen zwei im Unterricht an
sowie für sonstige diesen Schulen
Unterrichtsgegenstände der zugelassenen
musikalischen Erziehung an einschlägigen
Bildungsanstalten für Unterrichtsgegenständen
Kindergartenpädagogik und an oder
Bildungsanstalten für b) der Erwerb eines
Sozialpädagogik Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus einem
im Unterricht an diesen
Schulen zugelassenen
einschlägigen
Unterrichtsgegenstand,
wenn im Rahmen des
Studiums ein
Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument
oder Gesang absolviert
wurde), oder
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien Instrumental
(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und
Bewegungserziehung.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a
angeführten
Unterrichtsgegenstände wird
bei Lehrern an Hochschulen
durch das Diplom gemäß AStG den Erwerb des
of Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 für
das Lehramt an Volksschulen
bzw. durch das Diplom gemäß
AStG für das Lehramt für
Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw. a) Das Erwerb eines der Verwendung
Religionslehrer an Übungsschulen entsprechende Diplom Verwendung entsprechenden
der Pädagogischen Hochschulen gemäß AStG und akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 bzw. das der
Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG und
b) sechsjährige Lehrpraxis.
… 15 unveränderte Absätze
24.5. Lehrer für Bildnerische a) Die erfolgreiche Ablegung
Erziehung sowie für Technisches der Reife- und
Werken und Textiles Werken und Diplomprüfung bzw.
verwandte Unterrichtsgegenstände Reifeprüfung an einer
an mittleren und höheren Schulen höheren Schule und
und Pädagogischen Hochschulen b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
bzw. eines einschlägigen
Studiums an einer
Universität der Künste
oder der Akademie der
bildenden Künste.