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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1363 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändertAbs 5
in Kraft 01.10.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 Anl. 1/25↗RIS↗
… 145 unveränderte Absätze
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
25.1. Lehrer an mittleren und    (1) Für Lehrer für
höheren Schulen und Pädagogischen      sozialfachliche
Hochschulen, soweit sie nicht die      Unterrichtsgegenstände an
Erfordernisse für die                  Schulen für Sozialberufe
Verwendungsgruppe L 2a 2                oder für Sozialarbeit ein
oder für eine höhere                    Diplom einer Akademie für
Verwendungsgruppe erfüllen              Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen
einschlägigen Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit; Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(2) Für Lehrer für Bildnerische
Erziehung, für Technisches
Werken und Textiles Werken
und verwandte
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen durch Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw.
eines einschlägigen Studiums
an einer Universität der
Künste oder der Akademie der
bildenden Künste.
(3) Für Lehrer für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen und an Pädagogischen
Hochschulen
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit dem Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
einer Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus Gesang
oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung) oder
b) Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
einer Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus zwei
der vorstehend
angeführten
Unterrichtsgegenstände),
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung oder
d) (nur an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik) die
Reife- und Diplomprüfung
bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) für Kindergärten
oder für Erzieher sowie
in allen Fällen
zusätzlich der Erwerb
eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik und Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
die Lehrbefähigung (in
beiden Fällen für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung).
(4) Für Lehrer für
Kindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik
a) die Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) für
Kindergärten und
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis;
(5) Für Lehrer für Hort- und
Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik sowie an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche
Ausbildung zum Erzieher
an Horten
a) die Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher und
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis.
25.2. Erzieher an Übungsheimen a) je nach Verwendung die Reife- und
oder Übungshorten, Diplomprüfung für Reife- und
Übungskindergärtnerinnen und Kindergärten (und Diplomprüfung für
Übungshorterzieherinnen Horte) Erzieher bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher bzw. die
Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Kindergärten und
… 51 unveränderte Absätze
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher                    a) die Reife- und
Diplomprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Diplomprüfung für
Sondererzieher und
b) in beiden Fällen eine
vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an Sonderhorten
oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtnerinnen,          a) Reife- und
die eine qualifizierte Betreuung              Diplomprüfung für
behinderter Kinder an                        Kindergärten (und
Übungskindergärten, am                        Horte) bzw.
Bundes-Blindenerziehungsinstitut              Diplomprüfung (Kolleg)
in Wien oder am Bundesinstitut für            und
Gehörlosenbildung in Wien ausüben,        b) Diplomprüfung für
sowie Lehrer im Lehrgang für                  Sonderkindergärten und
Sonderkindergartenpädagogik                  Frühförderung und
c) erfolgreiche Ablegung
einer Zusatzprüfung
aus Didaktik und
d) vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an
Sonderkindergärten.
25.5. Lehrer im Lehrgang für die        a) Reife- und
Ausbildung von Erziehern zu                  Diplomprüfung bzw.
Sondererziehern                              Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher und
b) Diplomprüfung für
Sondererzieher und
c) erfolgreiche Ablegung
einer Zusatzprüfung
aus Didaktik und
d) vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an Sonderhorten
oder Sonderheimen.