BGBl. II Nr. 289/2007
Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Änderungen durch diese Kundmachung
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit
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§ 16neu
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