BGBl. II Nr. 396/2007
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10aufgehoben
Voruntersuchungen
Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).