BGBl. II Nr. 396/2007
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 13aufgehoben
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren
Paragraph 13, Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.