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BGBl. II Nr. 396/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Kundmachung BGBl. II Nr. 396/2007× zu DV-StAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 6365 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 3a (neu); Abs 4
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.04.2011 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 150/2011 Art. 1 § 4↗RIS↗
Referate und Gruppen
§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
(1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls im Wege eines automationsunterstützten Zufallsgenerators, auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten Opfers maßgebend.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.
(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 2 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.