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BGBl. II Nr. 396/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Kundmachung BGBl. II Nr. 396/2007× zu DV-StAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 6365 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 45↗RIS↗

Ausweise der Bezirksanwälte

Paragraph 45, (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

  1. Absatz 2,In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
    1. Ziffer eins
      alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
    2. Ziffer 2
      Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (Paragraph 46, Absatz 4, StPO).
  2. Absatz 3,Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (Paragraph 19,) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
  3. Absatz 4,Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.