Absatz 2,Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
BGBl. II Nr. 396/2007
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9aufgehoben
Vorerhebungen
Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
- Absatz 3,Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
- Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
- Absatz 5,Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.