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BGBl. III Nr. 100/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2007× zu Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 100/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, längstens 30 (dreißig) Tage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.